Weitere Entscheidung unten: BayObLG, 21.02.2001

Rechtsprechung
   BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 96/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,4211
BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 96/00 (https://dejure.org/2000,4211)
BayObLG, Entscheidung vom 17.11.2000 - 2Z BR 96/00 (https://dejure.org/2000,4211)
BayObLG, Entscheidung vom 17. November 2000 - 2Z BR 96/00 (https://dejure.org/2000,4211)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtsbeschwerde; Wohnungseigentum; Hausverwalter; Geschäftswert; Eigeninteresse; Sonderumlage

  • Judicialis

    WEG § 48 Abs. 3 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 48 Abs. 3 Satz 2
    Festsetzung des Geschäftswertes

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 713
  • FGPrax 2001, 18
  • ZMR 2001, 208
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.02.1992 - 1 BvL 1/89

    Verfassungsmäßigkeit des § 48 Abs. 2 WEG

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 96/00
    Im wesentlichen aus denselben Gründen hat der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine solche starre Regelung, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.1992 (NJW 1992, 1673) und der anschließenden Änderung des § 48 WEG durch Art. 8 Abs. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.6.1994 (BGBl I.S. 1325) vom Kammergericht (NJW-RR 1988, 14) seiner Entscheidung vom 11.9.1987 zugrunde gelegt wurde, durch Beschluss vom 20.10.1988 (BayObLGZ 1988, 319) abgelehnt.
  • BayObLG, 20.10.1988 - BReg. 3 Z 74/88
    Auszug aus BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 96/00
    Im wesentlichen aus denselben Gründen hat der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine solche starre Regelung, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.1992 (NJW 1992, 1673) und der anschließenden Änderung des § 48 WEG durch Art. 8 Abs. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.6.1994 (BGBl I.S. 1325) vom Kammergericht (NJW-RR 1988, 14) seiner Entscheidung vom 11.9.1987 zugrunde gelegt wurde, durch Beschluss vom 20.10.1988 (BayObLGZ 1988, 319) abgelehnt.
  • KG, 11.09.1987 - 24 W 3293/87

    Geschäftswert; Wohnungseigentümer; Wohnungseigentum; Sondereigentümer; Berechnung

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 96/00
    Im wesentlichen aus denselben Gründen hat der 3. Zivilsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts eine solche starre Regelung, die vor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.2.1992 (NJW 1992, 1673) und der anschließenden Änderung des § 48 WEG durch Art. 8 Abs. 11 Nr. 3 des Gesetzes vom 24.6.1994 (BGBl I.S. 1325) vom Kammergericht (NJW-RR 1988, 14) seiner Entscheidung vom 11.9.1987 zugrunde gelegt wurde, durch Beschluss vom 20.10.1988 (BayObLGZ 1988, 319) abgelehnt.
  • LG München I, 21.03.2000 - 1 T 18966/99

    Verteilung der Kosten für die anstehende Sanierung der Tiefgarage bei einer

    Auszug aus BayObLG, 17.11.2000 - 2Z BR 96/00
    LG München I - 1 T 18966/99; AG München 481 UR II 576/99.
  • BGH, 02.06.2005 - V ZB 32/05

    Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft; Vollstreckungen von

    3 Z 74/88|KG; 12.11.1987; 16 U 1465/87|BGH; 08.04.1988; V ZR 260/86|BGH; 23.06.1988; III ZR 8/87|BGH; 25.04.1988; II ZR 17/87">NJW-RR 1989, 79 ff.; NZM 2001, 713; OLG Hamburg ZMR 2004, 295 f; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; OLG Köln WE 1995, 23; Staudinger/Wenzel, aaO, § 48 Rdn. 16; Niedenführ/Schulze, aaO, § 48 Rdn. 28) zu ermittelnde Interesse aller Beteiligten und auf das Verhältnis der daraus erwachsenden Kosten zu dem Interesse eines Beteiligten.
  • BayObLG, 24.11.2004 - 2Z BR 156/04

    Eigentümerbeschluss zur Kostenverteilung aufgrund fehlerhaftem Kostenschlüssel -

    In diesem Fall ist der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 WEG niedriger festzusetzen, als dies nach § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG geboten wäre (vgl. BayObLG ZWE 2001, 154/155).

    Dies entspricht etwa dem fünffachen Wert des Eigeninteresses der Antragstellerin, ohne dass eine allgemeine Begrenzung des Geschäftswerts auf den fünffachen Wert des Eigeninteresses eine verbindliche Grenze bildet (vgl. BayObLG ZWE 2001, 154/155).

  • LG Konstanz, 01.02.2007 - 62 T 139/05

    WEG: Beschwer bei Jahresabrechnung

    Eine grundsätzliche Begrenzung auf das fünffache des wirtschaftlichen Eigeninteresses kommt nicht in Betracht (so ausdrücklich Palandt aaO; BayObLG ZWE 2001, 154; vgl. auch OLG Frankfurt OLGR Frankfurt 2005, 7).

    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht (vgl. zur Kritik an dieser Rechtsprechung: OLG Karlsruhe, ZMR 1996, 226 = WE 1996, 78 , so auch BayObLG, ZMR 2001, 208 = NZM 2001, 718 ; …

  • OLG Frankfurt, 07.06.2006 - 20 W 494/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Materielle Rechtskraft einer Sachentscheidung;

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich, wobei der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden darf, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, je m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 06.08.2003, 20 W 73/03).
  • OLG Hamburg, 07.01.2004 - 2 Wx 2/04

    Geschäftswertbemessung in WEG -Sachen

    Der Senat folgt dieser Rechtsprechung nicht (vgl. zur Kritik an dieser Rechtsprechung: OLG Karlsruhe, ZMR 1996, 226 = WE 1996, 78, so auch BayObLG, ZMR 2001, 208 = NZM 2001, 718; …
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Rechtsprechung
   BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 143/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,5670
BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 143/00 (https://dejure.org/2001,5670)
BayObLG, Entscheidung vom 21.02.2001 - 2Z BR 143/00 (https://dejure.org/2001,5670)
BayObLG, Entscheidung vom 21. Februar 2001 - 2Z BR 143/00 (https://dejure.org/2001,5670)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rechtsbeschwerde; Wohnungseigentum; Wohnanlage; Hausverwalter; Jahresabrechnung

  • Judicialis

    WEG § 48 Abs. 3

  • rechtsportal.de

    WEG § 48 Abs. 3
    Geschäftswert für ein Verfahren auf Ungültigerklärung von Eigentümerbeschlüssen

  • ibr-online

    Wohnungseigentum

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • AG Bayreuth - UR II 51/97
  • LG Bayreuth - 15 T.147/00
  • BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 143/00

Papierfundstellen

  • NZM 2001, 713
  • ZMR 2001, 566
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Hamburg, 14.05.1998 - II 51/97

    Beanspruchung der Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides;

    Auszug aus BayObLG, 21.02.2001 - 2Z BR 143/00
    LG Bayreuth 15 T.147/00; AG Bayreuth UR II 51/97.
  • BayObLG, 12.05.2004 - 2Z BR 1/04

    Kostentragungspflicht bei zwischen Wohnungen und Tiefgaragenstellplätzen

    Im Einzelfall kann die Bestimmung des Geschäftswerts in dieser Höhe jedoch angemessen sein (siehe schon BayObLG NZM 2001, 713).

    Schon dies rechtfertigt es, das Interesse niedriger als mit den Kosten der Sanierung zu bemessen (siehe BayObLG NZM 2001, 713).

    Die Herabsetzung erfolgt nicht schematisch, sondern nur nach einer Abwägung der Interessen im konkreten Einzelfall (BayObLG NZM 2001, 713; Niederführ/Schulze WEG 6. Aufl. § 48 Rn. 28).

    Dieser Betrag entspricht in etwa dem fünffachen Wert der Eigeninteressen der Antragsgegner zu 1 und 2. Eine allgemeine Begrenzung des Geschäftswerts auf den fünffachen Betrag des Eigeninteresses erschiene hingegen willkürlich (BayObLG NZM 2001, 713).

  • OLG Frankfurt, 08.02.2005 - 20 W 231/01

    Wohnungseigentumsverfahren wegen Beschlussanfechtung und Auskunft durch den

    Hier nimmt der Senat aus den genannten - in diesem Zusammenhang sinngemäß geltenden - Gründen ebenfalls 20 % des Gesamtvolumens als Geschäftswert an (vgl. dazu auch Senat, Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00 (= dort 25 %); OLG Hamm NZM 2001, 549; BayObLG NZM 2001, 713; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 48 WEG Rz. 14), mithin für den vorliegenden Fall 83.186,74 DM (= 20 % von 415.933,70 DM).

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002, OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats der ermittelte Geschäftswert nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, je mit weiteren Nachweisen; anders jedoch OLG Hamm NZM 2001, 549).

  • OLG Frankfurt, 15.03.2005 - 20 W 153/03

    Wohnungseigentum: Nichtiger Eigentümerbeschluss über Zusatzvergütung des

    In diesem Zusammenhang ist eine Abwägung der besonderen Umstände im konkreten Einzelfall erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; BayObLG NZM 2001, 713).

    Angesichts dieser erforderlichen Gesamtabwägung kann zur Überzeugung des Senats (vgl. Beschluss vom 09.12.2002, 20 W 189/2002; Beschluss vom 13.12.2002, 20 W 490/00) der ermittelte Geschäftswert allerdings nicht durch einen schematischen Berechnungsmodus herabgesetzt werden, etwa durch Begrenzung auf das Fünffache des persönlichen wirtschaftlichen Interesses der Antragsteller (so ausdrücklich BayObLG NZM 2001, 713; vgl. auch OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 48 Rz. 28; Staudinger/Wenzel, a.a.O., § 48 WEG Rz. 16, je mit weiteren Nachweisen; anders jedoch OLG Hamm NZM 2001, 549, 551).

  • BayObLG, 28.08.2001 - 2Z BR 108/01

    Geschäftswert bei Rüge von Eigentümerbeschlüssen über Jahresabrechnung und

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist dies in der Regel ein Fünftel bis ein Viertel (vgl. BayObLG ZMR 2001, 566 m.w.N.).
  • LG Dortmund, 17.03.2010 - 17 T 159/09

    Streitwert bei Anfechtung der Jahresabrechnung

    Selbst wenn die gesamte Jahresabrechnung oder der gesamte Wirtschaftsplan im Streit steht, bestimmt sich das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung grundsätzlich nicht nach dem Nennbetrag der in der Abrechnung oder dem Wirtschaftsplan als Ausgaben gestellten Kosten; vielmehr beträgt das Interesse lediglich einen Bruchteil hiervon, wobei bislang überwiegend ein Betrag von 20 % bis 25 % angenommen wurde (Suilmann aaO; Niedenführ, WEG, 8. Aufl., WEG Anhang zu § 50 Rn. 20; KG NJW-RR 2004, 878; OLG Hamm NZM 2001, 549; BayObLG NZM 2001, 713, 714).
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